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S 2025 21

Unfallversicherung (Leistungen)

Zg Verwaltungsgericht · 2026-05-26 · Deutsch ZG
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 21 A. Der 1983 geborene A.________ war bei den B.________ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versi- chert, als er am 18. Juli 2023 beim hochalpinen Wandern stürzte und sich an der rechten Hand sowie am rechten Fuss verletzte (UV-act. A1). Er zog sich eine undislozierte, spiral- förmige Schaftfraktur des OS metacarpale V rechts, eine undislozierte Pilon Tibiale Fraktur rechts und eine Kniekontusion rechts zu, welche allesamt konservativ behandelt wurden (vgl. z.B. Bericht des C.________ vom 16. August 2023 [UV-act. M10]). Die AXA Versi- cherungen AG (nachfolgend: AXA) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge- setzlichen Versicherungsleistungen. Die Behandlung der rechten Hand konnte in der Fol- ge am 16. Oktober 2023 mit einem sehr guten Resultat abgeschlossen werden (UV- act. M15). Die bei vorbestehendem Pes cavovarus (Hohlfuss) rechts zunehmende Supina- tionsstellung wurde zunächst als deutlich gebessert beschrieben (UV-act. M15). Zur Ein- holung einer Zweitmeinung diesbezüglich stellte sich der Versicherte am 23. Januar 2024 in der D.________ vor. Dort stellte sich die Frage, ob die aufgetretene Fehlstellung des Fusses mit dem Eingipsen im Zusammenhang steht (UV-act. M20). Eine neurogene Funk- tionsstörung als Ursache der Fussfehlstellung konnte am 16. Februar 2024 ausgeschlos- sen werden (UV-act. M25). Die Ätiologie der Fehlstellung blieb unklar. Aufgrund des an- haltenden Leidensdrucks wurde am 7. März 2024 ein operativer Eingriff empfohlen und für den 6. Mai 2024 vorgesehen (UV-act. M26). Um zu beurteilen, ob die geltend gemachte Supinationsfehlstellung rechts und die damit geplante Operation in einem Kausalzusam- menhang zum Unfallereignis steht, legte die AXA das Dossier ihrem medizinischen Dienst vor. Gestützt auf diese Stellungnahme vom 19. April 2024 (UV-act. M29) lehnte die AXA am 26. April 2024 eine Kostengutsprache für die vom 6. Mai 2024 geplante Operation ab (UV-act. A53) und erliess am 28. Mai 2024 eine entsprechende Verfügung. Damit legte sie den Endzustand betreffend die rechte Hand auf den 16. Oktober 2023 fest und terminierte die Leistungen hinsichtlich des rechten Fusses infolge Erreichens des Status quo sine per

E. 7 März 2024 ein (UV-act. A70 und A87). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die über den 7. März 2024 hinaus andauernden Fussbeschwerden rechts seien unfallkausal und würden daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Januar 2025 ist einzig die Leis- tungseinstellung per 7. März 2024 bezogen auf die vom Beschwerdeführer geklagten Fussbeschwerden rechts. Nachfolgend gilt es daher die Rechtmässigkeit dieser Leis- tungseinstellung zu prüfen, während die Festsetzung des Endzustandes betreffend die rechte Hand auf den 16. Oktober 2023 zwischen den Parteien unbestritten ist und die Ver- fügung vom 28. Mai 2024 diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst darauf beruft, dass der Unfallversi- cherer und nur dieser die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs tra- ge (act. 1 II. Ziff. 4.1), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm ist zwar in- sofern Recht zu geben, als die Vorinstanz das Ereignis vom 18. Juli 2023 als Unfall im Rechtssinne und ihre Leistungspflicht für unfallkausale Gesundheitsbeschwerden aner- kannt hat. Die Unfallkausalität der Rückfuss-Varus-Fehlstellung rechts hat sie indes zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Entsprechend ist sie auch nicht beweispflichtig für das Dahin- fallen jeglicher Kausalität. Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (act. 5 II. Ziff. 1), gilt die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädi- gungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch

E. 7.1 Doktor F.________ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Dr. G.________ als Facharzt für Chirurgie verfügten ohne weiteres über die not- wendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung der streitigen Frage. Dass sie keine klini- sche Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen haben, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengut- achtens erörtert werden (vgl. BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 sowie E. 3.7 vorstehend). In ihren Beurteilungen vom 19. April und 9. Dezember 2024 nahmen Dr. F.________ und Dr. G.________ ausführlich zur Unfallkausalität der Fussfehlstellung rechts Stellung. Da- bei berücksichtigten sie die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch die Bildgebung, und legten eingehend dar, weshalb die geltend gemachte Fussfehlstellung rechts nicht bzw. lediglich möglicherweise auf das Unfallereignis vom 18. Juli 2023 zurückzuführen sei. Sie begründeten dies schlüssig und nachvollziehbar damit, dass die lediglich minimal dislozierte Pilonfraktur rechts keine strukturelle Veränderung der Fus- sachse bewirkt habe, keine strukturellen Verletzungen im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung des dokumentierten Vorzustands hätten objektiviert werden können, die relativ kurze Ruhigstellung im Gips nicht geeignet sei, eine solche Fehlstellung zu verur- sachen und auch neurologisch keine Ursache habe gefunden werden können. Damit erfül- len ihre Beurteilungen die Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (vgl. E. 3.6 vor- stehend).

E. 7.2 Anders als der Beschwerdeführer annimmt, bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen. Solche Zweifel ergeben sich insbe- sondere nicht aus der Stellungnahme des Operateurs Dr. H.________ vom 13. Mai 2024. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den neu aufgelegten Bericht des behandelnden Arztes ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung, ob sich dadurch etwas an der bisherigen Kausalitätsbeurteilung ändert, vorgelegen hat. Wie bereits aufgezeigt, setzte sich Dr. G.________ in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 eingehend mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes auseinander und legte schlüssig dar, weshalb die Ätiologie der sich entwickelten Fussfehlstellung unklar bleibe und die Kausalitätsbeurteilung nicht korrigiert werden müsse. Der behandelnde Arzt dem- gegenüber brachte keine substantiierten Beanstandungen an den Beurteilungen der

E. 7.3 Nach dem soeben Ausgeführten bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dres. F.________ und G.________, weshalb die AXA darauf abstellen durfte. Somit steht fest, dass die Fussfehlstellung rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 18. Juli 2023 zurückzuführen ist. Da spätestens ab dem 7. März 2024 lediglich noch die Beschwerden infolge der Fussfehlstel- lung rechts behandelt wurden und die initiale minimal dislozierte Pilon Fraktur rechts zu diesem Zeitpunkt abgeheilt war, ist die Leistungseinstellung per diesem Datum nicht zu

E. 8 Urteil S 2025 21

wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von

Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert wor-

den sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer (BGer 8C_855/2018 vom 14. März

2019 E. 3.1). Nach den ebenfalls zutreffenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin

war die Rückfuss-Varus-Fehlstellung von der Anerkennung der Leistungspflicht der AXA

nicht erfasst. So sicherte die AXA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2023

(UV-act. A2) basierend auf der in der Schadenmeldung vom 19. Juli 2023 (UV-act. A1)

angegebenen Unfallbeschreibung – beim Wandern auf einem Schnellfeld ausgerutscht

und gestürzt – und gestützt auf die darin als Schädigung angeführten Frakturen der rech-

ten Hand (Mittelhand und kleiner Finger) sowie des rechten Fusses Versicherungsleistun-

gen zu. Eine Rückfuss-Varus-Fehlstellung stand im Zeitpunkt der Leistungsanerkennung

nicht zur Diskussion. Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die

Beweislast hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Rückfuss-Varus-Fehlstellung um eine

Unfallfolge handelt, beim Beschwerdeführer liegt. Insofern der Beschwerdeführer dies als

irritierend und gegen Treu und Glauben verstossend empfindet (act. 8 II. Ziff. 1), kann ihm

nicht gefolgt werden. Mit der angeführten Rechtsprechung wird verhindert, dass sich Un-

fallversicherer dazu gezwungen sehen, vor der ersten Kostengutsprache für eine Heilbe-

handlung oder dem ersten Taggeld umfangreiche Abklärungen zur Unfallkausalität der

vorhandenen Verletzungen und Beschwerden zu veranlassen, was eine schnellere Kos-

tenübernahme ermöglicht und letztlich auch der versicherten Person zu Gute kommt

(BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

6.

Hinsichtlich Unfallkausalität der Rückfuss-Varus-Fehlstellung ergibt sich aus den

Akten folgendes:

6.1

Im Sprechstundenbericht vom 23. Januar 2024 erwähnte Dr. med. H.________,

Leitender Oberarzt Fusschirurgie, erstmals eine posttraumatische Rückfuss- und Mittel-

fussfehlstellung. Anamnestisch wurde darauf hingewiesen, dass eine Fehlstellung als Vor-

zustand bekannt sei, was sich aber nie störend ausgewirkt habe. Neu könne der Patient

jedoch nur noch auf der Fussaussenseite laufen. Beurteilend hielt Dr. H.________ fest,

der Versicherte habe sich vor einem halben Jahr eine nicht dislozierte Fraktur des Malleo-

lus medialis zugezogen, die richtigerweise konservativ behandelt worden sei mit hiernach

jedoch Entwicklung einer Fehlstellung des Rück- und Mittelfusses. Es sei fraglich, ob dies

durch das Eingipsen des Fusses mit übermässigem Varus/Innenrotationsstellung des

Fusses im Zusammenhang stehe, wobei der Gips nur zwei Wochen verblieben sei und

hiernach auf eine Orthese gewechselt worden sei, in welcher die Neutralstellung des Fus-

E. 9 Urteil S 2025 21

ses eigentlich gewährleistet sei. Da die bisherige Einlagenversorgung und auch die

Physiotherapie keine Besserung gebracht haben und der Patient zunehmend Probleme

mit dem Kniegelenk habe aufgrund der Fehlstellung des Fusses, stelle sich die Frage der

Indikation der operativen Sanierung. Zunächst solle aber noch eine neurologische Unter-

suchung durchgeführt werden mit der Frage, ob der Nervus peroneus intakt sei oder eine

anderweitige neurologische Erkrankung mit Schwäche der Peronealmuskulatur rechts vor-

liege (UV-act. M20).

6.2

Die am 16. Februar 2024 bei Dr. med. I.________, FMH Neurologie, durchgeführ-

te Abklärung ergab keine neurogene Funktionsstörung als Ursache der Fussfehlhaltung

rechts (UV-act. M25).

6.3

Am 8. März 2024 führte Dr. H.________ aus, dass die Ätiologie der Fehlstellung

weiterhin nicht klar sei. Die 2-wöchige Ruhigstellung im Unterschenkelgips in Fehlstellung

sei normalerweise nicht derart gravierend, dass es zu einer fixierten Fehlstellung des

Rück- und Mittelfusses komme. Nichtsdestotrotz leide der Patient heute unter den Be-

schwerden, weshalb eine operative Sanierung empfohlen werde. Voraussichtlicher Opera-

tionstermin sei der 6. Mai 2024 (UV-act. M26).

6.4

Infolge Kostengutsprachegesuch der D.________ für die geplante Operation der

Rückfuss-Varus-Fehlstellung rechts (UV-act. M28) legte die AXA das Dossier ihrem versi-

cherungsmedizinischen Dienst, Dr. F.________, zur Beurteilung der Unfallkausalität vor.

Dieser kam am 19. April 2024 zum Schluss, dass die eingeleitete Operation nicht auf das

Ereignis vom 18. Juli 2023 zurückzuführen sei respektive, dass bei der vorliegenden un-

klaren Ätiologie der aktuellen Fehlstellung und bei bekanntem Vorzustand im Sinne eines

Pes cavovarus ein unfallbedingter Zusammenhang zwar möglich, jedoch nicht überwie-

gend wahrscheinlich sei. Der Status quo sine sei per 7. März 2024 erreicht gewesen (UV-

act. M29).

6.5

Nachdem die AXA eine Kostengutsprache für die Operation am 6. Mai 2024 ge-

stützt auf die Beurteilung von Dr. F.________ abgelehnt und die Leistungen hinsichtlich

des rechten Fusses per 7. März 2024 terminiert hatte (UV-act. A53 und A70), reichte der

Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens einen weiteren Bericht von

Dr. H.________ vom 13. Mai 2024 ein. Darin bat der behandelnde Arzt darum, die Kos-

tenübernahme erneut zu evaluieren. Er führte aus, dass sich beim Versicherten eine fixier-

te Rück- und Mittelfuss-Varus-Fehlstellung zeige, welche mit überwiegender Wahrschein-

E. 10 Urteil S 2025 21

lichkeit auf die initial nach oben beschriebenem Unfall durchgeführte Gipsbehandlung

zurückzuführen sei. Dies begründete er damit, dass eine andere Erklärung/Ursache (neu-

rologisch/angeboren/durch eine Fraktur erworben) nicht vorliege und durch keinerlei Be-

funde, welche klinisch und radiologisch erhoben werden könnten, erhärtet werden können.

Somit bleibe als Ursache die Gipsbehandlung, welche die Varus-Fehlstellung herbeige-

führt habe, und somit eine klare Unfallfolge (UV-act. M30).

6.6

In der Folge legte die AXA die Angelegenheit ein weiteres Mal dem medizinischen

Dienst vor. In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 kam

Dr. G.________ zum Schluss, dass die am 6. Mai 2024 vorgenommene Operation nicht

kausal zum Unfallereignis vom 18. Juli 2023 stehe. Er erklärte dazu unter Hinweis auf die

vorliegende Bildgebung (UV-act. M36), dass die lediglich minimal dislozierte Pilonfraktur

rechts keine strukturelle Veränderung der Fussachse bewirkt habe. Zudem bestätigte er

die Angaben von Dr. H.________ vom 8. März 2024, wonach eine Ruhigstellung während

zwei Wochen in einer Fehlstellung im Gips nicht zu einer fixierten Zunahme der vorbeste-

henden Fussdeformität führe. Darüber hinaus führte er aus, dass wenn man die (vermehr-

te) Supinationstendenz durch die zusätzliche Verletzung des lateralen Bandapparates

(beschrieben sei ein ossärer Ausriss des lig. fibulocalcaneare) berücksichtige, so sei an-

gesichts der bekannten Heilungszeit einer Bandläsion von sechs Wochen nach lediglich

zwei Wochen keine fixierte Fehlstellung/schrumpfende Vernarbung im OSG-Bereich zu

erwarten. Des Weiteren wies er darauf hin, dass hier keine neurologisch verifizierte

Schwächung der Peronealmuskulatur bestehe, die eine Pronationsschwäche im OSG er-

klären würde. Doktor G.________ merkte an, dass sich schlussendlich keine strukturelle

Erklärung für eine Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss finden liesse. Daran ände-

re auch der Physiobericht nichts, der bestätige, dass keine Fehlstellung des Fusses an-

lässlich einer früheren Behandlung wegen des Arms bemerkt worden sei. Objektive Be-

funde seien darin keine vermerkt und ob die Schuhe und Socken bei einer Behandlung für

den Arm ausgezogen worden seien, sei fraglich. Doktor G.________ hielt weiter fest, dass

die postulierte Beschwerdezunahme somit auf Angaben des Versicherten basiere und an

eine hoc ergo propter hoc-Argumentation bei einem bekannten Vorschaden erinnere. Eine

strukturelle, richtungsgebende Verschlimmerung sei in den Akten nicht festzustellen. Ab-

schliessend hielt er fest, dass intraoperativ keine neuen Erkenntnisse hätten gewonnen

werden können. Weder der Operationsbericht noch die nachfolgenden Kontrollen hätten

neue Erkenntnisse ergeben. Die Ätiologie der sich entwickelten Fussfehlstellung bleibe

somit weiterhin unklar. Weitere Abklärungen seien zur abschliessenden Beurteilung nicht

erforderlich (UV-act. M35).

E. 11 Urteil S 2025 21 7.

E. 12 Urteil S 2025 21 Dres. F.________ und G.________ vor. Sodann fällt auf, dass Dr. H.________ in seinem vorangegangenen Bericht vom 8. März 2024 zunächst noch selbst die Auffassung vertrat, dass eine zweiwöchige Ruhigstellung im Unterschenkelgips üblicherweise nicht zu einer derart gravierenden fixierten Fehlstellung des Rück- und Mittelfusses führe. Er bezeichne- te die Ätiologie – wie auch Dres. F.________ und G.________ – als unklar. Nach der Ab- lehnung der Leistungspflicht ging er in Widerspruch dazu im Bericht vom 13. Mai 2024 von einer klaren Unfallfolge aus. Doktor H.________ führte die Fehlstellung auf die Gipsentlas- tung zurück und begründete dies damit, dass eine andere Erklärung nicht vorliege. Mit der Tatsache, dass seit der Kindheit eine vorbestehende Fehlstellung dokumentiert ist, setzte er sich dabei ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass es anlässlich des Unfallereignisses zu keinen strukturellen Zusatzschädigungen im Sinne einer richtungge- benden Verschlimmerung dieses Vorzustandes gekommen ist. Mit der Beschwerdegegne- rin ist somit einig zu gehen, dass Dr. H.________ keine nachvollziehbare Begründung für die postulierte Unfallkausalität zu liefern vermag. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall wohl eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.6 vorstehend). Andere ärztliche Beurteilungen, welche in Abweichung zu Dres. F.________ und G.________ mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 2023 und der Fussfehlstellung rechts pos- tulieren würden, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass Formulierungen in Arztberichten wie "Status nach Trauma" oder "posttraumatisch" nur eine anamnestische Feststellung treffen und als solche keine hinrei- chende Aussage zur Kausalität darstellen (EVG U 264/04 vom 16. Juni 2005 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität schliesslich mit bis zum Unfall beste- hender Beschwerdefreiheit begründet, so ist dies beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" E. 3.4 vorstehend).

E. 13 Januar 2025 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 14 Urteil S 2025 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 16. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Stephan Huber, Huber & Hausherr Advokatur und Notariat, Alpenstrasse 7, 6300 Zug gegen AXA Versicherungen AG, Generaldirektion, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2025 21

2 Urteil S 2025 21 A. Der 1983 geborene A.________ war bei den B.________ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versi- chert, als er am 18. Juli 2023 beim hochalpinen Wandern stürzte und sich an der rechten Hand sowie am rechten Fuss verletzte (UV-act. A1). Er zog sich eine undislozierte, spiral- förmige Schaftfraktur des OS metacarpale V rechts, eine undislozierte Pilon Tibiale Fraktur rechts und eine Kniekontusion rechts zu, welche allesamt konservativ behandelt wurden (vgl. z.B. Bericht des C.________ vom 16. August 2023 [UV-act. M10]). Die AXA Versi- cherungen AG (nachfolgend: AXA) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge- setzlichen Versicherungsleistungen. Die Behandlung der rechten Hand konnte in der Fol- ge am 16. Oktober 2023 mit einem sehr guten Resultat abgeschlossen werden (UV- act. M15). Die bei vorbestehendem Pes cavovarus (Hohlfuss) rechts zunehmende Supina- tionsstellung wurde zunächst als deutlich gebessert beschrieben (UV-act. M15). Zur Ein- holung einer Zweitmeinung diesbezüglich stellte sich der Versicherte am 23. Januar 2024 in der D.________ vor. Dort stellte sich die Frage, ob die aufgetretene Fehlstellung des Fusses mit dem Eingipsen im Zusammenhang steht (UV-act. M20). Eine neurogene Funk- tionsstörung als Ursache der Fussfehlstellung konnte am 16. Februar 2024 ausgeschlos- sen werden (UV-act. M25). Die Ätiologie der Fehlstellung blieb unklar. Aufgrund des an- haltenden Leidensdrucks wurde am 7. März 2024 ein operativer Eingriff empfohlen und für den 6. Mai 2024 vorgesehen (UV-act. M26). Um zu beurteilen, ob die geltend gemachte Supinationsfehlstellung rechts und die damit geplante Operation in einem Kausalzusam- menhang zum Unfallereignis steht, legte die AXA das Dossier ihrem medizinischen Dienst vor. Gestützt auf diese Stellungnahme vom 19. April 2024 (UV-act. M29) lehnte die AXA am 26. April 2024 eine Kostengutsprache für die vom 6. Mai 2024 geplante Operation ab (UV-act. A53) und erliess am 28. Mai 2024 eine entsprechende Verfügung. Damit legte sie den Endzustand betreffend die rechte Hand auf den 16. Oktober 2023 fest und terminierte die Leistungen hinsichtlich des rechten Fusses infolge Erreichens des Status quo sine per

7. März 2024 (UV-act. A70). Die dagegen erhobene Einsprache (UV-act. A71) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 ab (UV-act. A87). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Februar 2025 liess A.________ be- antragen, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und ihm seien die Leistungen der Unfallversicherung für den rechten Fuss über den 7. März 2024 hinaus zu gewähren. Im Beweispunkt sei eine unabhängige fussorthopädische Begutachtung un- ter Einbezug der gesamten Vorgeschichte zu veranlassen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der AXA resp. nach Gesetz (act. 1).

3 Urteil S 2025 21 C. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ- gen und Begründungen fest (act. 8 und 11). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in E.________ (ZG). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 13. Januar 2025; dieser ging am

14. Januar 2025 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (BF-act. 2). Die Be- schwerdeschrift wurde am 11. Februar 2025 der Post übergeben. Damit gilt die Be- schwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwer- deführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwer- de legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung sowohl des Einspracheentscheids vom 13. Januar 2025 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 28. Mai

2024. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit ange- fochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl.

4 Urteil S 2025 21 BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer also auch die Verfügung vom 28. Mai 2024 anficht, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis- tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). 3.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits- schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.

5 Urteil S 2025 21 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha- dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver- loren haben, also dahingefallen sind (BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hin- weisen). 3.4 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beach- ten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 3.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

6 Urteil S 2025 21 der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhält- nis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Be- fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). An die Beweiswürdigung versicherungsinterner Beurteilungen sind indes- sen strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die Berichte anderer Ärzte mit- zuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch nachvollziehbare Berichte eines anderen Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d; 125 V 351 E. 3a). Dennoch darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsa- che Rechnung getragen werden, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann nicht aus dem blossen Vorliegen einer allfälli- gen entgegenstehenden (haus-)ärztlichen Einschätzung unbesehen ihres Inhalts auf ge- ringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Fachpersonen geschlossen werden (vgl. BGer 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). 3.7 Schliesslich können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung ei- nes an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer 8C_281/2021 vom

19. Januar 2022 E. 3.2). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben wor- den sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die über-

7 Urteil S 2025 21 wiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGer 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Als erstellt gilt, dass die Beschwerdegegnerin nach der Meldung des Unfallereig- nisses vom 18. Juli 2023 ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalles anerkannt und Leistungen im Rahmen von Heilkosten und Taggeldern erbracht hat. Aktenkundig ist sodann, dass sie die medizinischen Akten im weiteren Verlauf ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zur Beurteilung der Unfallkausalität vorgelegt hat, nachdem die D.________ am 18. April 2024 ein Gesuch um Kostengutsprache für die operative Sanierung der Rückfuss-Varus-Fehlstellung rechts gestellt hatte (UV-act. M28). Gestützt auf dessen Beurteilung vom 19. April 2024 (UV- act. M29) sowie eine weitere, im Rahmen des Einspracheverfahrens bei PD Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, eingeholte Stellungnahme (UV-act. M35), lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache mangels Unfallkausalität ab und stellte die Leistungen hinsichtlich des rechten Fusses infolge Erreichens des status quo sine per

7. März 2024 ein (UV-act. A70 und A87). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die über den 7. März 2024 hinaus andauernden Fussbeschwerden rechts seien unfallkausal und würden daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Januar 2025 ist einzig die Leis- tungseinstellung per 7. März 2024 bezogen auf die vom Beschwerdeführer geklagten Fussbeschwerden rechts. Nachfolgend gilt es daher die Rechtmässigkeit dieser Leis- tungseinstellung zu prüfen, während die Festsetzung des Endzustandes betreffend die rechte Hand auf den 16. Oktober 2023 zwischen den Parteien unbestritten ist und die Ver- fügung vom 28. Mai 2024 diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst darauf beruft, dass der Unfallversi- cherer und nur dieser die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs tra- ge (act. 1 II. Ziff. 4.1), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm ist zwar in- sofern Recht zu geben, als die Vorinstanz das Ereignis vom 18. Juli 2023 als Unfall im Rechtssinne und ihre Leistungspflicht für unfallkausale Gesundheitsbeschwerden aner- kannt hat. Die Unfallkausalität der Rückfuss-Varus-Fehlstellung rechts hat sie indes zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Entsprechend ist sie auch nicht beweispflichtig für das Dahin- fallen jeglicher Kausalität. Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (act. 5 II. Ziff. 1), gilt die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädi- gungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch

8 Urteil S 2025 21 wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert wor- den sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer (BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1). Nach den ebenfalls zutreffenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin war die Rückfuss-Varus-Fehlstellung von der Anerkennung der Leistungspflicht der AXA nicht erfasst. So sicherte die AXA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2023 (UV-act. A2) basierend auf der in der Schadenmeldung vom 19. Juli 2023 (UV-act. A1) angegebenen Unfallbeschreibung – beim Wandern auf einem Schnellfeld ausgerutscht und gestürzt – und gestützt auf die darin als Schädigung angeführten Frakturen der rech- ten Hand (Mittelhand und kleiner Finger) sowie des rechten Fusses Versicherungsleistun- gen zu. Eine Rückfuss-Varus-Fehlstellung stand im Zeitpunkt der Leistungsanerkennung nicht zur Diskussion. Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Rückfuss-Varus-Fehlstellung um eine Unfallfolge handelt, beim Beschwerdeführer liegt. Insofern der Beschwerdeführer dies als irritierend und gegen Treu und Glauben verstossend empfindet (act. 8 II. Ziff. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der angeführten Rechtsprechung wird verhindert, dass sich Un- fallversicherer dazu gezwungen sehen, vor der ersten Kostengutsprache für eine Heilbe- handlung oder dem ersten Taggeld umfangreiche Abklärungen zur Unfallkausalität der vorhandenen Verletzungen und Beschwerden zu veranlassen, was eine schnellere Kos- tenübernahme ermöglicht und letztlich auch der versicherten Person zu Gute kommt (BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 6. Hinsichtlich Unfallkausalität der Rückfuss-Varus-Fehlstellung ergibt sich aus den Akten folgendes: 6.1 Im Sprechstundenbericht vom 23. Januar 2024 erwähnte Dr. med. H.________, Leitender Oberarzt Fusschirurgie, erstmals eine posttraumatische Rückfuss- und Mittel- fussfehlstellung. Anamnestisch wurde darauf hingewiesen, dass eine Fehlstellung als Vor- zustand bekannt sei, was sich aber nie störend ausgewirkt habe. Neu könne der Patient jedoch nur noch auf der Fussaussenseite laufen. Beurteilend hielt Dr. H.________ fest, der Versicherte habe sich vor einem halben Jahr eine nicht dislozierte Fraktur des Malleo- lus medialis zugezogen, die richtigerweise konservativ behandelt worden sei mit hiernach jedoch Entwicklung einer Fehlstellung des Rück- und Mittelfusses. Es sei fraglich, ob dies durch das Eingipsen des Fusses mit übermässigem Varus/Innenrotationsstellung des Fusses im Zusammenhang stehe, wobei der Gips nur zwei Wochen verblieben sei und hiernach auf eine Orthese gewechselt worden sei, in welcher die Neutralstellung des Fus-

9 Urteil S 2025 21 ses eigentlich gewährleistet sei. Da die bisherige Einlagenversorgung und auch die Physiotherapie keine Besserung gebracht haben und der Patient zunehmend Probleme mit dem Kniegelenk habe aufgrund der Fehlstellung des Fusses, stelle sich die Frage der Indikation der operativen Sanierung. Zunächst solle aber noch eine neurologische Unter- suchung durchgeführt werden mit der Frage, ob der Nervus peroneus intakt sei oder eine anderweitige neurologische Erkrankung mit Schwäche der Peronealmuskulatur rechts vor- liege (UV-act. M20). 6.2 Die am 16. Februar 2024 bei Dr. med. I.________, FMH Neurologie, durchgeführ- te Abklärung ergab keine neurogene Funktionsstörung als Ursache der Fussfehlhaltung rechts (UV-act. M25). 6.3 Am 8. März 2024 führte Dr. H.________ aus, dass die Ätiologie der Fehlstellung weiterhin nicht klar sei. Die 2-wöchige Ruhigstellung im Unterschenkelgips in Fehlstellung sei normalerweise nicht derart gravierend, dass es zu einer fixierten Fehlstellung des Rück- und Mittelfusses komme. Nichtsdestotrotz leide der Patient heute unter den Be- schwerden, weshalb eine operative Sanierung empfohlen werde. Voraussichtlicher Opera- tionstermin sei der 6. Mai 2024 (UV-act. M26). 6.4 Infolge Kostengutsprachegesuch der D.________ für die geplante Operation der Rückfuss-Varus-Fehlstellung rechts (UV-act. M28) legte die AXA das Dossier ihrem versi- cherungsmedizinischen Dienst, Dr. F.________, zur Beurteilung der Unfallkausalität vor. Dieser kam am 19. April 2024 zum Schluss, dass die eingeleitete Operation nicht auf das Ereignis vom 18. Juli 2023 zurückzuführen sei respektive, dass bei der vorliegenden un- klaren Ätiologie der aktuellen Fehlstellung und bei bekanntem Vorzustand im Sinne eines Pes cavovarus ein unfallbedingter Zusammenhang zwar möglich, jedoch nicht überwie- gend wahrscheinlich sei. Der Status quo sine sei per 7. März 2024 erreicht gewesen (UV- act. M29). 6.5 Nachdem die AXA eine Kostengutsprache für die Operation am 6. Mai 2024 ge- stützt auf die Beurteilung von Dr. F.________ abgelehnt und die Leistungen hinsichtlich des rechten Fusses per 7. März 2024 terminiert hatte (UV-act. A53 und A70), reichte der Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens einen weiteren Bericht von Dr. H.________ vom 13. Mai 2024 ein. Darin bat der behandelnde Arzt darum, die Kos- tenübernahme erneut zu evaluieren. Er führte aus, dass sich beim Versicherten eine fixier- te Rück- und Mittelfuss-Varus-Fehlstellung zeige, welche mit überwiegender Wahrschein-

10 Urteil S 2025 21 lichkeit auf die initial nach oben beschriebenem Unfall durchgeführte Gipsbehandlung zurückzuführen sei. Dies begründete er damit, dass eine andere Erklärung/Ursache (neu- rologisch/angeboren/durch eine Fraktur erworben) nicht vorliege und durch keinerlei Be- funde, welche klinisch und radiologisch erhoben werden könnten, erhärtet werden können. Somit bleibe als Ursache die Gipsbehandlung, welche die Varus-Fehlstellung herbeige- führt habe, und somit eine klare Unfallfolge (UV-act. M30). 6.6 In der Folge legte die AXA die Angelegenheit ein weiteres Mal dem medizinischen Dienst vor. In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 kam Dr. G.________ zum Schluss, dass die am 6. Mai 2024 vorgenommene Operation nicht kausal zum Unfallereignis vom 18. Juli 2023 stehe. Er erklärte dazu unter Hinweis auf die vorliegende Bildgebung (UV-act. M36), dass die lediglich minimal dislozierte Pilonfraktur rechts keine strukturelle Veränderung der Fussachse bewirkt habe. Zudem bestätigte er die Angaben von Dr. H.________ vom 8. März 2024, wonach eine Ruhigstellung während zwei Wochen in einer Fehlstellung im Gips nicht zu einer fixierten Zunahme der vorbeste- henden Fussdeformität führe. Darüber hinaus führte er aus, dass wenn man die (vermehr- te) Supinationstendenz durch die zusätzliche Verletzung des lateralen Bandapparates (beschrieben sei ein ossärer Ausriss des lig. fibulocalcaneare) berücksichtige, so sei an- gesichts der bekannten Heilungszeit einer Bandläsion von sechs Wochen nach lediglich zwei Wochen keine fixierte Fehlstellung/schrumpfende Vernarbung im OSG-Bereich zu erwarten. Des Weiteren wies er darauf hin, dass hier keine neurologisch verifizierte Schwächung der Peronealmuskulatur bestehe, die eine Pronationsschwäche im OSG er- klären würde. Doktor G.________ merkte an, dass sich schlussendlich keine strukturelle Erklärung für eine Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss finden liesse. Daran ände- re auch der Physiobericht nichts, der bestätige, dass keine Fehlstellung des Fusses an- lässlich einer früheren Behandlung wegen des Arms bemerkt worden sei. Objektive Be- funde seien darin keine vermerkt und ob die Schuhe und Socken bei einer Behandlung für den Arm ausgezogen worden seien, sei fraglich. Doktor G.________ hielt weiter fest, dass die postulierte Beschwerdezunahme somit auf Angaben des Versicherten basiere und an eine hoc ergo propter hoc-Argumentation bei einem bekannten Vorschaden erinnere. Eine strukturelle, richtungsgebende Verschlimmerung sei in den Akten nicht festzustellen. Ab- schliessend hielt er fest, dass intraoperativ keine neuen Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Weder der Operationsbericht noch die nachfolgenden Kontrollen hätten neue Erkenntnisse ergeben. Die Ätiologie der sich entwickelten Fussfehlstellung bleibe somit weiterhin unklar. Weitere Abklärungen seien zur abschliessenden Beurteilung nicht erforderlich (UV-act. M35).

11 Urteil S 2025 21 7. 7.1 Doktor F.________ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Dr. G.________ als Facharzt für Chirurgie verfügten ohne weiteres über die not- wendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung der streitigen Frage. Dass sie keine klini- sche Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen haben, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengut- achtens erörtert werden (vgl. BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 sowie E. 3.7 vorstehend). In ihren Beurteilungen vom 19. April und 9. Dezember 2024 nahmen Dr. F.________ und Dr. G.________ ausführlich zur Unfallkausalität der Fussfehlstellung rechts Stellung. Da- bei berücksichtigten sie die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch die Bildgebung, und legten eingehend dar, weshalb die geltend gemachte Fussfehlstellung rechts nicht bzw. lediglich möglicherweise auf das Unfallereignis vom 18. Juli 2023 zurückzuführen sei. Sie begründeten dies schlüssig und nachvollziehbar damit, dass die lediglich minimal dislozierte Pilonfraktur rechts keine strukturelle Veränderung der Fus- sachse bewirkt habe, keine strukturellen Verletzungen im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung des dokumentierten Vorzustands hätten objektiviert werden können, die relativ kurze Ruhigstellung im Gips nicht geeignet sei, eine solche Fehlstellung zu verur- sachen und auch neurologisch keine Ursache habe gefunden werden können. Damit erfül- len ihre Beurteilungen die Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (vgl. E. 3.6 vor- stehend). 7.2 Anders als der Beschwerdeführer annimmt, bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen. Solche Zweifel ergeben sich insbe- sondere nicht aus der Stellungnahme des Operateurs Dr. H.________ vom 13. Mai 2024. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den neu aufgelegten Bericht des behandelnden Arztes ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung, ob sich dadurch etwas an der bisherigen Kausalitätsbeurteilung ändert, vorgelegen hat. Wie bereits aufgezeigt, setzte sich Dr. G.________ in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 eingehend mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes auseinander und legte schlüssig dar, weshalb die Ätiologie der sich entwickelten Fussfehlstellung unklar bleibe und die Kausalitätsbeurteilung nicht korrigiert werden müsse. Der behandelnde Arzt dem- gegenüber brachte keine substantiierten Beanstandungen an den Beurteilungen der

12 Urteil S 2025 21 Dres. F.________ und G.________ vor. Sodann fällt auf, dass Dr. H.________ in seinem vorangegangenen Bericht vom 8. März 2024 zunächst noch selbst die Auffassung vertrat, dass eine zweiwöchige Ruhigstellung im Unterschenkelgips üblicherweise nicht zu einer derart gravierenden fixierten Fehlstellung des Rück- und Mittelfusses führe. Er bezeichne- te die Ätiologie – wie auch Dres. F.________ und G.________ – als unklar. Nach der Ab- lehnung der Leistungspflicht ging er in Widerspruch dazu im Bericht vom 13. Mai 2024 von einer klaren Unfallfolge aus. Doktor H.________ führte die Fehlstellung auf die Gipsentlas- tung zurück und begründete dies damit, dass eine andere Erklärung nicht vorliege. Mit der Tatsache, dass seit der Kindheit eine vorbestehende Fehlstellung dokumentiert ist, setzte er sich dabei ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass es anlässlich des Unfallereignisses zu keinen strukturellen Zusatzschädigungen im Sinne einer richtungge- benden Verschlimmerung dieses Vorzustandes gekommen ist. Mit der Beschwerdegegne- rin ist somit einig zu gehen, dass Dr. H.________ keine nachvollziehbare Begründung für die postulierte Unfallkausalität zu liefern vermag. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall wohl eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.6 vorstehend). Andere ärztliche Beurteilungen, welche in Abweichung zu Dres. F.________ und G.________ mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 2023 und der Fussfehlstellung rechts pos- tulieren würden, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass Formulierungen in Arztberichten wie "Status nach Trauma" oder "posttraumatisch" nur eine anamnestische Feststellung treffen und als solche keine hinrei- chende Aussage zur Kausalität darstellen (EVG U 264/04 vom 16. Juni 2005 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität schliesslich mit bis zum Unfall beste- hender Beschwerdefreiheit begründet, so ist dies beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" E. 3.4 vorstehend). 7.3 Nach dem soeben Ausgeführten bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dres. F.________ und G.________, weshalb die AXA darauf abstellen durfte. Somit steht fest, dass die Fussfehlstellung rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 18. Juli 2023 zurückzuführen ist. Da spätestens ab dem 7. März 2024 lediglich noch die Beschwerden infolge der Fussfehlstel- lung rechts behandelt wurden und die initiale minimal dislozierte Pilon Fraktur rechts zu diesem Zeitpunkt abgeheilt war, ist die Leistungseinstellung per diesem Datum nicht zu

13 Urteil S 2025 21 beanstanden. Bei rechtsgenüglicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen, wie es der Beschwerdeführer be- antragt (act. 1 II. Ziff. 5), verzichtet werden. 8. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. Januar 2025 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

14 Urteil S 2025 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 16. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am